Gesetze / Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz

IVSG

§ 6 Art der Datenbereitstellung

Stand: 21.05.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/6#abs-1 (1) Dateninhaber haben für die Bereitstellung von Daten nach § 5 über den Nationalen Zugangspunkt die Vorgaben der Nationalen Stelle gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/6#abs-2 (2) Dateninhaber sind berechtigt, die Daten über einen Datenmittler bereitzustellen. Der Datenmittler hat die ihm bereitgestellten Daten unverzüglich an den Nationalen Zugangspunkt weiterzuleiten und der Nationalen Stelle Folgendes mitzuteilen:

1.
den Namen des Dateninhabers und des Datenmittlers,
2.
den Zeitpunkt der erstmaligen Datenbereitstellung durch den Datenmittler,
3.
die betroffenen Datenarten nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten und
4.
die geografische Abdeckung, auf die sich die Daten beziehen.

Der Datenmittler hat der Nationalen Stelle Änderungen der nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 zu machenden Angaben unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/6#abs-3 (3) Ist Datenmittler nach Absatz 2 der Betreiber eines Landessystems, so hat er auf die Einhaltung der Qualität der bereitgestellten Daten hinzuwirken. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9 Absatz 3.

§ 5 § 7